4.
Mängelbeseitigung
(1) Der Übersetzer behält sich das Recht auf Mängelbeseitigung
vor. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung von möglichen
in der Übersetzung enthaltenen Mängeln. Der Anspruch auf
Mängelbeseitigung muss vom Auftraggeber unter genauer Angabe
des Mangels geltend gemacht werden.
Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder einer Ersatzlieferung
leben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte wieder auf, sofern
nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
5.
Haftung
(1) Der Übersetzer haftet bei grober Fahrlässigkeit
und Vorsatz. Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit tritt nur
bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ein.
(2) Der Übersetzer haftet nicht für Übersetzungsfehler,
die auf unrichtigen, unvollständigen oder nicht rechtzeitig zur
Verfügung gestellten Informationen oder Unterlagen bzw. auf fehlerhaften
oder (teilweise) unleserlichen Quelltexten beruhen.
(3) Gibt der Kunde nicht an, dass die Übersetzung zum Druck vorgesehen
ist oder lässt er dem Übersetzer keinen Korrekturabzug zukommen
und druckt ohne Freigabe durch den Übersetzer, so trägt
der Kunde jeden im Druck durch etwaige fehlerhafte Übersetzung
entstandenen Mangel.
(4) Eine Haftung des Übersetzers für den Verlust der vom
Auftraggeber übergebenen Materialien ist ausgeschlossen, soweit
der Übersetzer den Verlust nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber
hat für eine ausreichende Sicherung seiner Daten zu sorgen.
6. Viren
(1) Der Übersetzer haftet nicht für unverschuldete
Schäden, die durch Viren entstehen.
7. Berufsgeheimnis
(1) Der Übersetzer verpflichtet sich, Stillschweigen
über alle Tatsachen zu bewahren, die ihm in Zusammenhang mit
seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden. |