4. Mängelbeseitigung
(1) Der Übersetzer behält sich das Recht auf Mängelbeseitigung vor. Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung von möglichen in der Übersetzung enthaltenen Mängeln. Der Anspruch auf Mängelbeseitigung muss vom Auftraggeber unter genauer Angabe des Mangels geltend gemacht werden.
Im Falle des Fehlschlagens der Nachbesserung oder einer Ersatzlieferung leben die gesetzlichen Gewährleistungsrechte wieder auf, sofern nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
5. Haftung
(1) Der Übersetzer haftet bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit tritt nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ein.
(2) Der Übersetzer haftet nicht für Übersetzungsfehler, die auf unrichtigen, unvollständigen oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellten Informationen oder Unterlagen bzw. auf fehlerhaften oder (teilweise) unleserlichen Quelltexten beruhen.
(3) Gibt der Kunde nicht an, dass die Übersetzung zum Druck vorgesehen ist oder lässt er dem Übersetzer keinen Korrekturabzug zukommen und druckt ohne Freigabe durch den Übersetzer, so trägt der Kunde jeden im Druck durch etwaige fehlerhafte Übersetzung entstandenen Mangel.
(4) Eine Haftung des Übersetzers für den Verlust der vom Auftraggeber übergebenen Materialien ist ausgeschlossen, soweit der Übersetzer den Verlust nicht zu vertreten hat. Der Auftraggeber hat für eine ausreichende Sicherung seiner Daten zu sorgen.
6. Viren
(1) Der Übersetzer haftet nicht für unverschuldete Schäden, die durch Viren entstehen.
7. Berufsgeheimnis
(1) Der Übersetzer verpflichtet sich, Stillschweigen über alle Tatsachen zu bewahren, die ihm in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden.